Rehabilitationssport kann grundsätzlich bei jeder Beeinträchtigung von körperlichen Funktionen in Betracht kommen. Er ist auf Art und Schwere und den körperlichen Allgemeinzustand der Betroffenen
abgestimmt.
Gerade nach einer postoperativen Reha oder nach krankengymnastischen / physiotherapeutischen Behandlungen stabilisiert der Rehasport durch das weiterführende Training den Behandlungserfolg.
Das Rehabilitationstraining kann und darf von jedem niedergelassenen Arzt verordnet werden. Diese Verordnung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SBG IX unterliegt nicht der Heilmittelverordnung und ist
somit budgetneutral für den behandelnen Arzt. Hierzu müssen Sie Ihren Arzt auf die Verordnung 56 ansprechen. Die Verordnung umfasst i.d.R. 50 Übungseinheiten.
Anschließend müssen Sie die Verordnung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zur Genehmigung einreichen. Die Übungseinheiten werden zu 100 % von Ihrer Kasse bezahlt.
Haben Sie weitere Fragen?
Wir nehmen uns gerne die Zeit und informieren Sie ausgiebig bei einem Reha-Sport Beratungstermin.
Bitte vereinbaren Sie hierfür unter